Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen für sämtliche von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten Verbrauchern (§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Verbindlich vereinbart sind weiter das Angebot, das Leistungsverzeichnis und die Leistungsgrundlagen. Es gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C.


§ 2 Angebote/Preisbindung 
Angebote haben eine Gültigkeit von vier Wochen ab Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere drei Monate als Vertragspreise. Danach eintretende Material- oder Lohnmehrkosten berechnet der Auftragnehmer zusätzlich. Dies gilt auch, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als drei Monate vereinbart wird. 

Die Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend und ohne Unterbrechung nach Plan des Auftragnehmers erbracht werden kann. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Proben und Muster dienen nur der Anschauung und sind unverbindlich. Muster, die erstellt werden müssen, z.B. Blechkantungen, sind zahlungspflichtig. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist allein das örtliche Aufmaß. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene oder unvorhergesehene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nicht gestattet. 


§ 3 Ausführungsfristen
Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei Überschreitung verbindlich zugesagter Fristen ist eine Nachfrist von mindestens zwölf Werktagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung des Vertrages.

Bei ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen bzw. bereits zuvor die Behinderung für den Beginn der Ausführung anmelden. Die Dauer der Unterbrechung bzw. Behinderung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und etwa erforderlicher Rüstzeiten fortzuführen.


§ 4 Vergütung
Abschlagrechnungen können jederzeit gestellt werden und sind sofort zur Zahlung fällig (§ 632 a BGB). Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. 

Die Schlussrechnung ist gemäß dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel, spätestens jedoch nach vierzehn Werktagen fällig. Etwaige Skontovereinbarungen werden auf der Rechnung vermerkt. Abweichende Nachlässe müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.

Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach DIN 18338 gesondert berechnet.

Bei nicht fristgerechter Begleichung von Rechnungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und für bereits erbrachte Leistungen Schlussrechnungen zu erteilen.

§ 5 Abnahme 
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich geschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. 


§ 6 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung 
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. 

Ist ein Einheitspreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei ist maßgeblich die tatsächlich erbrachte Leistung einschließlich der An- und Abschlüsse. Abgezogen werden Aussparungen von mehr als einem Quadratmeter in der Deckung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter u.a.. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage. Abgezogen werden über einen Meter lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und u.a. Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen werden nach Längenmaß berechnet.

Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen u.ä. werden nach Längenmaß als Zulage berechnet.

Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüssen, Rohrleitungen und sonstigen Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, werden nach Stückzahl berechnet.

Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen, getrennt nach Form, Abmessungen und Ausführungen als Zulage pro Stück, ebenso Lüftungsziegel, Glasdachziegel, Lichtkuppeln, Dachfenster. Schneefanggitter einschließlich Stützen werden nach Längenmaß berechnet. Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen nach Stück. Bei Metallpreisen (Kupfer, Blei, Zink) erfolgt die Abrechnung zu Tagespreisen. Es gilt DEL (Deutsche Elektrolyt-Kupfer-Notiz) am Tag der Lieferung. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt 
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. 

§ 8 Aufrechnungsverbot 
Der Auftraggeber kann gegen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig tituliert. 

§ 9 Gewährleistung
Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist beträgt für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen), zwei Jahre, vier Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind. 

Der Auftragnehmer führt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Hierfür übernimmt er die Gewähr. 

Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, unterfallen nicht der Gewährleistung des Auftragnehmers. Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistung eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

§ 10 Mitbenutzung an der Baustelle 
Dem Auftragnehmer wird das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen. 

Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.

§ 11 Gerichtsstand, Schriftform, Datenschutz 
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, also Amtsgericht Delbrück/Landgericht Paderborn.

Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtlich ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gespeicherten Daten ausschließlich betriebsintern erfasst und bearbeitet werden. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Kontaktdaten zwecks Koordination des konkreten Auftrages an den Handel weitergegeben werden dürfen.

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